BGH stärkt Elternselbsthilfe in Vereinen

Verein, das riecht nach Schützenfest und Marschmusik. Nicht jedem liegt das. Verein kann aber auch Kinderbetreuung für Zweijährige heißen – das ist vielen Eltern wichtig. Und das geht so: am Anfang steht der Zusammenschluss von ein paar Eltern; sie gründen eine Krabbelgruppe. Das läuft gut, unter den Eltern ist auch eine Kindergärtnerin, die sich hier engagiert. Es wird ein Selbstläufer: andere Eltern beteiligen sich, der Buschfunk trägt positive Bewertungen weiter. Man braucht einen sicheren Mietvertrag für die Räume, man braucht einen bürokratischen Service; Versicherungsfragen müssen geklärt werden, Elternbeiträge und kleine Aufwandsentschädigungen müssen verbucht werden. Ein Verein ist die Konsequenz: die beteiligten Eltern gründen gemeinsam einen Verein, Kinderglück e.V. oder so ähnlich, und lassen ihn beim Amtsgericht ins Vereinsregister eintragen.

Hier kommt das Recht ins Spiel: darf so ein Verein überhaupt eine Kindergruppe betreiben und dabei auch Geld bewegen, und sei es noch so wenig?

Der Zweck eines Vereins darf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Ein solcher Betrieb darf nur als Nebenzweck verfolgt werden. Aus diesem Grund waren zuletzt zunehmend Initiativen gescheitert, die sich zum Betrieb einer Kindertagesstätte oder Schule als Verein organisieren wollten. Bereits bestehende Vereine waren vom „Amtslöschungsverfahren“ bedroht. Die Tradition der Idealvereine schien dadurch bedroht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun das Löschungsverfahren eines Vereins eingestellt, der Kindertagesstätten betreibt. Damit ist klargestellt: ja, die Eltern dürfen sich für ihre Kindergruppe in einem Verein organisieren.

In den verschiedensten Bereichen leistet bürgerschaftliches Engagement unersetzbare Beiträge für den sozialen Zusammenhalt in unserer Gesellschaft. Vereinsgründungen sind einfach, schnell und kostengünstig. Tausende von Engagierten finden deshalb im demokratisch verfassten „Idealverein“ eine Heimat. Der BGH-Beschluss ist ein Garant, dass das auch in Zukunft so bleiben kann.